AGB's
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1.
Vertragsinhalt
Für alle Verträge ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Bedingungen maßgebend. Andere Vertragsbedingungen des Bestellers werden für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich
anerkennen.
Der Liefervertrag soll gelten, auch wenn einzelne Abmachungen nicht wirksam sind. Der Besteller kann Rechte aus dem Vertrag nicht übertragen.
2. Angebot
Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend und sind für Nachbestellungen unverbindlich. Sollte keine Beschaffungsmöglichkeit für die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Rohstoffe bestehen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle Angaben über Eigenschaften gelten nur angenähert. Wir
behalten
uns fabrikations- und rohstoffmäßig bedingte Abweichungen im Aufbau vor, soweit hierdurch Leistung und Qualität nicht beeinträchtigt werden. An Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise und
Lieferbedingungen
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in
unseren Preisen eingeschlossen,
sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragsbestätigung als
Geschäftsgrundlage. Erhöhen sich bis zum Tage der Lieferung Material, Transport- oder Lohnkosten, so sind wir berechtigt, auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation angemessene
Aufschläge für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen. Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise sind entweder Hohlpreise und schließen keinen Metallpreis ein oder Grundpreise auf
einer definierten Kupfer-Basis von 150€/100kg zuzüglich der Differenz zur DEL-Notiz (Notierung der NE-Metallverarbeiter für Elektrolytkupfer für Leitzwecke), sowie Bezugskosten und
Verarbeiterzuschlag. Bei Vollpreisgeschäften wird den in den Auftragsbestätigungen genannten Hohlpreisen der aktuelle Kupferwert vom Tage der Bestellung zuzüglich Verarbeiterzuschlag
hinzugerechnet. Maßgebend für die Ermittlung des Kupferwertes ist die obere DEL-Notiz + 2% Bezugskosten oder der Beschaffungspreis, wenn eine Eindeckung zur DEL-Notiz nicht möglich ist.
Umarbeitungsgeschäfte, bei denen von uns nur die Hohlpreise in Rechnung gestellt werden, setzen voraus, dass die beigestellten Drahtbarren mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin an dem
von uns bestimmten Lagerort in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind. Steht am Liefertag kein Kupfer zur Verfügung, so wird begrenzt auf die Fehlmenge zu den Bedingungen des
Vollpreisgeschäftes geliefert. Später eingehende Deckungsmengen können gegen solche Vollpreisgeschäfte nachträglich nicht aufgerechnet werden. Eil- und Expreßgutsendungen gehen zu Lasten des
Bestellers.
4. Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind innerhalb 30
Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Skonto gewähren wir nur nach Vereinbarung für den Netto-Hohlwert, jedoch nicht vor Ausgleich unserer übrigen fälligen Forderungen. Diskontspesen
und Zinsen trägt der Besteller. Bei Zahlungen aller Art gilt als Zahlungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen werden alle
unsere Forderungen sofort fällig. Der Besteller befindet sich auch ohne Mahnung im Verzug. Unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte werden handelsübliche Zinsen berechnet. Der Besteller kann
nur bei rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder Zahlung zurückhalten.
5. Verpackung
und Spulen
Versandverpackungen wie Kartonagen oder Folien sind
in unseren Preisen eingeschlossen. Spulen, Trommeln, Fässer und andere Behälter werden von uns gegen Berechnung zur Verfügung gestellt. Bei frachtfreier Rücksendung von Mehrwegverpackungen an unsere Anschrift in einwandfreiem Zustand innerhalb von 6 Monaten werden 2/3 des
berechneten Wertes dem Besteller vergütet.
6. Lieferung
Teillieferungen sind zulässig. Der in unserer Auftragsbestätigung genannte Liefertermin setzt eine geklärte Bestellung voraus und bestimmt ungefähr den Zeitpunkt der
Lieferung ab Werk, nach Erfüllung aller Fertigungsvoraussetzungen. Werden wir an der Lieferung durch Störungen am Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt
unabwendbar sind oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht. Die Annahme und Ausführung
der Aufträge erfolgt vorbehaltlich der Beschaffungsmöglichkeit der erforderlichen Rohstoffe. Mehr- oder Minderlieferungen im Rahmen von Plus/Minus 10% gegenüber der Bestellmenge behalten wir uns vor.
Die Rücksendung gelieferter Ware ist nach unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich.
7. Gefahrenübergang
Jede Gefahr geht auf den
Besteller über, wenn die Sendung das Werk verlässt, bzw. versand- oder abholbereit gemeldet ist, auch wenn der Versendungsort nicht Erfüllungsort ist. Wird Ware aus Gründen zurückgenommen, die wir
nicht zu vertreten haben, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang bei uns.
8.
Gewährleistung
Der Besteller kann
Ansprüche wegen eines offenbaren Mangels der Ware nur binnen zwei Wochen geltend machen. Im Übrigen leisten wir bei unverzüglich gemeldeter Unbrauchbarkeit der Ware infolge nachgewiesener Material-
oder Herstellungsmängel Gewähr auf ein Jahr nach Lieferung durch Ersatzlieferung. Andere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch verjährt
spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Weitere über die oben beschriebene Ersatzpflicht hinausgehende Ansprüche, die aus den Fehlern hergeleitet
werden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens, können nicht anerkannt werden.
9. Kreditgrundlage
Voraussetzung der Lieferfrist ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten
wir nach Vertragsabschluß Auskünfte, die die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel
in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang,
Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Ware, Vorräten oder Außenständen usw.) oder bezahlt der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder
Sicherheit oder Barzahlung, ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen, zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
10.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt
unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern.
Dem Besteller aus Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehende Miteigentumsanteile überträgt er uns im Voraus mit Entgegennahme der Vorbehaltsware. Die Erzeugnisse
oder Sachgesamtheit wird er für uns verwahren. Der Besteller darf die Sachen nur unter Eigentumsvorbehaltveräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch sonstige Verfügung über die Ware (z. B.
Verpfändung, Sicherungsübereignung) beeinträchtigen.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Sämtliche dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er schon im
Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder geht sie in Werklieferungen ein, gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Soweit der Wert dieser Sicherheit unsere
Forderungen um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben.
11. Rechte an Werkzeugen
Durch die Übernahme von Kosten für Werkzeuge erwirbt der Besteller
keine Rechte an diesen Werkzeugen.
12. Schutzrechte Dritter
Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des
Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem
Lieferverhältnis ist München. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht München örtlich und sachlich ausschließlich zuständig. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
14. Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen in der
Elektroindustrie
Soweit diese Verkaufsbedingungen und unsere Auftragsbestätigung nicht besondere Regelungen treffen, gelten für das Lieferungsverhältnis die allgemeinen
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.
15. Ungültigkeit früherer Verkaufsbedingungen
Alle früheren von uns ausgegebenen
Verkaufsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Stand: 10/2010
Sie erreichen uns unter:
Telefon: +49 8136 806567-30
Fax: +49 8136 806567-99
Mail: info@infokagmbh.de
Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular.
Betriebsferien 2012
- Dienstag den 21.02.2011 keine Beratung, Verkauf oder Warenannahme !
